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Die „Kleinunternehmerregelung“ bei der Umsatzsteuer

Donnerstag, den 7. August 2008 von Harald v. Trotha
Kategorie: Finanzierung, Organisation

Die nachrichtenarme Zeit lässt Raum für ein Thema, das bei meinen Existenzgründungsseminaren immer wieder von großem Interesse ist, die Umsatzsteuer. Die IHK Berlin (hier) hat unter der Dokumenten-Nr. 52681 die aktuellen Infos bereitgestellt, ich fasse sie im Folgenden zusammen.

Das Umsatzsteuerrecht wird in Deutschland zu Recht als viel zu kompliziert angesehen. Es ist über fast 60 Jahre exponentiell gewachsen, und als gemeiner Steuerzahler wundere ich mich, dass immer noch neuer Regelungsmöglichkeiten und Ausnahmen gefunden werden.

Eine sehr angenehme Ausnahmeregelung gibt es nach § 19 UStG für Kleinunternehmer und natürlich auch -Innen. Kleinunternehmer ist, wer ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft betreibt und

  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz inkl. USt. von nicht mehr als 17.500 € hatte und/oder
  • im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz von nicht über 50.000 € haben wird.

Wichtig: Die Umsatzangabe für das Vorjahr ist auf zwölf Monate hochzurechnen; die Annahmen der zukünftigen Umsatzerwartung sind dem Finanzamt ggf. plausibel darzulegen. Dies gilt auch für einen Existenzgründer!

Wird in einem Kalenderjahr der auf zwölf Monate hochgerechnete Bruttoumsatz von 17.500 € überschritten (= 1458 €/Monat), endet mit diesem Kalenderjahr automatisch die Kleinunternehmer Regelung (bitte dies bereits im Januar beachten!).

Welche Konsequenzen ergeben sich für den umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmer?

  1. Kein Umsatzsteuerausweis in den eigenen Rechnungen: brutto=netto
  2. Keine Vorsteuererstattung aus fremden Rechnungen aus Lieferung & Leistung
  3. Keine Vermittlung von Vorsteuerbeträgen an Abnehmer (z.B. Weitergabe von erstattungsfähigen Rechnungen)

Ausnahme: für Waren aus der EU und aus Drittländern sind die Steuern abzuführen.

Die Kleinunternehmerregelung hat vor allem für „echte“ und dauerhafte Kleinunternehmer (Flohmarkt, ebay, private Dienstleistungen u.ä.) einen Sinn, die nur geringe Investitionen oder wenig Wareneinsatz erfordern. Hier kann man sich erheblichen Verwaltungsaufwand sparen, da zudem vereinfachte Dokumentationspflichten bestehen.

Für Unternehmer, die einen existenzsichernden Geschäftsbetrieb aufbauen wollen und dadurch Investitionen für die Zukunft vornehmen, kann diese Regelung von deutlichem Nachteil sein. Da eine Vorsteuererstattung fehlt, verteuern sich die Startinvestitionen in Betriebs-und Geschäftsausstattung, Warenlager, Betriebskosten u.ä. um die 19 % USt.. Dies kann schon bei einem Gewerbemietvertrag oder einer entsprechenden Maklercourtage von erheblichem Nachteil sein.

Bei der Anmeldung der Geschäftstätigkeit beim Finanzamt kann daher auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden. Diese Verzichtserklärung ist fünf Jahre bindend, danach kann man jährlich, mit Wirkung zum nächsten Kalenderjahr, die Verzichtserklärung widerrufen und die Kleinunternehmerregelung wieder beantragen.

Diese Hinweise geben einen vereinfachten Überblick. Sie ersparen nicht den Rat eines ausgewiesenen Fachmanns. Bitte fragen Sie den Steuerberater ihres Vertrauens.

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