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Gründungszuschuss: Weitergewährung

Montag, den 5. September 2011 von Sonia Flöckemeier
Kategorie: Aktuelles, Finanzierung, Förderprogramme, Gründung, Nützliches, Rechtliches

In der letzten Woche hat mein Kollege Harald von Trotha über die ab 1.11.2011 geltenden Änderungen beim Gründungszuschuss berichtet. Danach kann der Gründungszuschuss nach dem ersten halben Jahr für weitere neun Monate in Höhe von 300 EUR weiter beantragt werden.

Bis zum 31.10.2011 gelten noch die alten Bestimmungen und der Gründungszuschuss wird für neun Monate gewährt. Danach können für weitere sechs Monate monatlich 300 EUR beantragt werden.

Seit mehreren Wochen werden jedoch Anträge meiner Kunden auf Weitergewährung der Gründungszuschusses abgelehnt. Warum?

Wir haben nachgefragt und erfahren, dass die Arbeitsagentur den Gründungszuschuss in der zweiten Phase für weitere sechs Monate nur dann gewährt, wenn „aufgrund der bisherigen Geschäftstätigkeit und der beschriebenen zukünftigen Aktivitäten zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden kann“. Das bedeutet, dass die 300 EUR nach der Anlaufphase von neun Monaten ausschließlich für die soziale Absicherung verwendet werden darf.

Aber was bedeutet das genau: der Lebensunterhalt? Hier ist die Pfändungsgrenze von 1.030 EUR der Maßstab. Dieser Betrag muss nach Auffassung der Arbeitsagentur bereits nach spätestens neun Monaten als Gewinn erwirtschaftet werde. Anderenfalls wird die Weitergewährung des Gründungszuschusses abgelehnt.

Das zeigt einmal mehr, wie realitätsfern die  Behörden sind. Gewinne von mehr als 1.000 EUR neun Monate nach Gründung sind eher die Ausnahme als die Regel.

Noch schwieriger wird die Beantragung auf Weitergewährung allerdings nach dem 1.11.2011, wenn dann auch das oben beschriebene  Prinzip angewendet wird. Dann müssen die Gründer bereits nach spätestens sechs Monaten Monatsgewinne von mehr als 1.000 EUR vorweisen.

Berlin, den 5.9.2011

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