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Gründungszuschuss

Montag, den 9. Januar 2012 von Sonia Flöckemeier
Kategorie: Aktuelles, Finanzierung, Förderprogramme, Gründung, Nützliches

Nun ist es durch: Das neue Gesetz gilt seit 28.12.2011. Der Gründungszuschuss ist seitdem eine Kann-Leistung, die von der Agentur für Arbeit verweigert werden kann. Vor allem dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass der potenzielle Gründer auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgreich vermittelt werden kann. Einer der Gründe für die Kürzung des Gründungszuschusses ist nämlich der Facharbeitermangel.

Ich coache gerade zwei Gründer, die sich am ersten bzw. dritten Januar selbständig gemacht und den Gründungszuschuss vor dem 28.12.2011 beantragt haben. In beiden Fällen haben wir einen überzeugenden, vollständigen Businessplan und eine positive Stellungnahme abgegeben. In beiden Fällen haben die Sachbearbeiter bereits im Vorfeld signalisiert, dass sie dem Antrag aus oben genanntem Grund nicht stattgeben werden, aber eine offizielle und schriftliche Stellungnahme steht noch aus.

Die Kürzungen beim Gründungszuschuss sind rational schwer nachvollziehbar:

„Seit 2006 haben pro Jahr mehr als 100.000 Personen den Gründungszuschuss in Anspruch genommen – mit großem Erfolg. So sind nach einer ersten Evaluation des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, das zur Bundesagentur für Arbeit gehört, rund 80 Prozent der Gründer nach anderthalb Jahren noch am Markt. Zahlen, die auch schon für die Vorgängerinstrumente Überbrückungsgeld und Ich-AG galten.

Doch damit ist es nun vorbei. Gegen den Rat der Experten von der Bundesagentur für Arbeit und gegen den Willen der Opposition hat der Bundestag im September die Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente beschlossen. Der Gründungszuschuss wird damit zur Ermessensleistung. Wie bisher muss ein externer Gutachter den Businessplan für tragfähig befinden. Doch das heißt nicht, dass die Bundesagentur den Zuschuss dann auch wie bisher bewilligt. Es liegt künftig vielmehr im Ermessen des Fallbearbeiters, ob ein Gründer gefördert wird oder nicht. Außerdem muss man noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und nicht mehr wie bisher nur 90 Tage. Auch wird die erste Phase der Förderung von neun auf sechs Monate gekürzt. Nach den Plänen von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen sollen so die Mittel für den Gründungszuschuss in den kommenden Jahren von bisher rund 1,8 Milliarden Euro auf rund 500 Millionen reduziert werden. Ihr Argument: Rund die Hälfte der bisherigen Gründer habe im Nachhinein erklärt, dass sie den Schritt in die Selbstständigkeit auch ohne staatliche Förderung geschafft hätten.Die Opposition spricht dagegen von einem arbeitsmarktpolitischen Kahlschlag und hielt im Bundestag vergeblich dagegen. Auch über den Bundesrat war nichts mehr zu machen. Die SPD-geführten Länder beantragten zwar die Einberufung des Vermittlungsausschusses, doch da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig war, ließ sich lediglich das Inkrafttreten verzögern. Seit dem 28. Dezember gelten nun die neuen Regeln für den Gründungszuschuss. Nach Meinung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung ein falsches Signal.

Vergeblich hatten die Experten des Instituts im Herbst gewarnt:

Der Gründungszuschuss ist eines der erfolgreichsten Instrumente der Bundesagentur für Arbeit. Er unterstützt auf effektive Weise Gründer aus Arbeitslosigkeit auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit. Kommt die Reform wie geplant, werden viele förderwürdige Gründer keinen Zuschuss mehr erhalten. Bleiben diese in der Folge länger arbeitslos oder gründen sie unter Nutzung von Arbeitslosengeld I, dürfte die Budgetkürzung im Gründungszuschuss zu keinen echten Einsparungen für die Bundesagentur für Arbeit führen. Daher ist von den Reformelementen Budgetkürzung und Ermessensleistung abzuraten.“ (Quelle: Kaputtgespart; Beitrag im Deutschlandfunk zu lesen über http://www.dradio.de/dlf/sendungen/hintergrundpolitik/1643327/)

Bei den beiden von mir begleiteten Gründern steht eine Entscheidung noch aus: Man darf gespannt sein, ob das Datum der Beantragung oder das Datum der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit letztlich ausschlaggebend für die Befürwortung bzw. Ablehnung des Antrages sein wird. Dazu später mehr.

Berlin, den 9. Januar 2012

 

 

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