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Es war immer ein Ärgernis: Warum sollte eine Rechnung, die mir per Mail zugeschickt wurde, nicht gelten, wenn ich sie doch nachweislich bezahle? Einen überzeugenden Grund gab es nicht, weswegen wohl auch Ende Dezember Erleichterungen für elektronische Rechnungen beschlossen wurden, die rückwirkend zum 1.7.2011 in Kraft treten.

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1.11.2011 ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereingG2011) in Kraft getreten. Insgesamt 35 Änderungen verschiedener Gesetze wie Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung Umsatzsteuergesetz, Erbschafts- und Schenkungsgesetz, Grunderwerbsteuer, Körperschaftssteuergesetz und einiger anderer sind damit beschlossene Sache. Die wichtigsten Punkte sind auf der Seite der Bundesregierung in verständlicherer Form dargestellt, etwas ausführlicher beim Bundesfinanzministerium.

Für die Unternehmen ist insbesondere die Vereinfachung der Rechnungsstellung interessant, was vom Ministerium geradezu gefeiert wird, wie der Text der Bundesfinanzministeriumsseite zeigt:

„Arbeitsauftrag ist daher, Verwaltungsprozesse weniger aufwendig zu gestalten und bürokratischen Aufwand auf das notwendige Maß zu beschränken. Dies zu erreichen, ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung.
Dieser Zielsetzung dient die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung. Durch Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung wurden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil der elektronisch versandten Rechnungen zukünftig stark ansteigt. Insgesamt wird die Wirtschaft so von Bürokratiekosten in Höhe von rund 4 Mrd. € entlastet. (…) Wegen der enormen Bedeutung dieser Änderung für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.“

Allerdings lohnt sich die sperrige Lektüre der Gesetzestextes dann doch in Hinblick auf ein kleines Detail, das die elektronische Rechnung eben doch nicht ganz der Papierform gleichstellt. Im Artikel 5 zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes heißt es zu §14 Abs 1:

„Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers (meine Hervorhebung)elektronisch zu übermitteln.“

Wenn der Kunde die Rechnung bezahlt, ist wohl davon auszugehen, dass er ihr zugestimmt hat, er kann sie ggf. regulär bei der Steuer einreichen und alles ist in der Tat chic vereinfacht. Nur: Wenn er nicht bezahlt und nicht anderweitig seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, gilt die Rechnung nicht. Auch wenn der Kunde bspw. den Eingang der Mail mit der Rechnung bestätigt hat, so ist davon auszugehen, dass dies lediglich informellen Charakter hat. Dies könnte wichtig werden bei allen Dingen, die sich terminlich auf die Rechnung beziehen – Garantien, Umtauschrechte etc.

Wenn Sie als Rechnungsstellender also im Zweifel sind: Papierform ist eben doch noch mehr.

 

 

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