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Reform des GmbH-Gesetzes: aktueller Stand

Donnerstag, den 29. Mai 2008 von Harald v. Trotha
Kategorie: Führung, Organisation

Im September habe ich bereits über die Pläne zur Änderung des GmbH-Gesetzes berichtet (mehr hier). Eine aktuelle Recherche zu diesem Thema zeigt, dass die Pläne nach einer öffentlichen Anhörung Anfang dieses Jahres weiterverfolgt werden (mehr hier). Einigungen zu den bisher strittigen Punkten sind jedoch noch nicht durchgesickert.

Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist nun wohl erst gegen Ende des Jahres 2008 zu rechnen.

Auf der Seite der IHK Berlin (hier) habe ich inzwischen eine interessante Erläuterung zu der geplanten „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ gefunden, die ich in Kurzform hier wiedergebe. Die wichtigste Besonderheit der „UG (haftungsgeschränkt)“ (Pflichtangabe!) ist die freie Wahl der Höhe des haftenden Eigenkapitals. Damit können haftungsbeschränkte Gesellschaften ab 1 € Stammkapital gegründet werden.

Die UG (haftungsbeschränkt) wird wie jede andere GmbH ins HR eingetragen und muss eine Bilanz veröffentlichen. Auch andere Regelungen des GmbH-Gesetzes finden auf die UG Anwendung. Um schrittweise ein Haft- bzw. Gesellschaftskapital aufzubauen, ist die Gesellschaft verpflichtet, jährlich 1/4 des Jahresgewinns einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen. Verlustvorträge aus den Vorjahren werden mit dieser Rücklage verrechnet.

Die Gründung der GmbH/UG wird in folgenden Fällen deutlich erleichtert: nicht mehr als drei Gesellschafter, nicht mehr als ein Geschäftsführer, Wahl des Unternehmensgegenstandes aus Handel mit Waren, Produktion von Waren oder Dienstleistung. In diesen Fällen kann eine normierte Mustersatzung verwendet werden, für die nur eine notarielle Beglaubigung erforderlich ist.

Zukünftig wird auch die Anschrift der Gesellschaft Bestandteil der HR Eintragung. Damit wird eine bessere Erreichbarkeit angestrebt. Die Anschrift der Gesellschaft ist zukünftig durch einen Blick ins elektronische HR öffentlich.

Weitere sehr wichtige Änderung:

Gesellschafterdarlehen sollen zukünftig im Insolvenzfall immer nachrangig gegenüber allen anderen Forderungen sein.

Ich beobachte die weitere Entwicklung und werde hier darüber berichten.

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