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Die Einnahme-Überschuss-Rechnung: Vorsicht, Tücken!

Donnerstag, den 29. November 2007 von Harald v. Trotha
Kategorie: Controlling, Finanzierung, Gründung

Die Einnahmeüberschussrechnung, kurz EÜR, ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung (mehr dazu hier). Sie hat primär Bedeutung für das Finanzamt, wird häufig jedoch auch zur Vorlage bei Banken u.ä. verwendet. Und dabei gilt es einige Tücken zu berücksichtigen.


Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen Gewerbetreibende den steuerpflichtigen Gewinn durch die EÜR ermitteln, solange sie nicht buchführungspflichtig sind, das heißt :

  1. sie sind nicht im Handelsregister eingetragen
  2. und der Jahresumsatz liegt unter 500 T€
  3. und der Jahresgewinn liegt unter 50 T€.

Alle anderen Unternehmen und Gewerbetreibenden müssen zum Geschäftsjahresende eine Bilanz (Vermögens- und Schuldenaufstellung) und eine Gewinn-/Verlustrechnung aufstellen.

Die EÜR erfolgt für das Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck EÜR und wird als Anlage der Einkommensteuererklärung beigefügt. Für Gewerbetreibende mit Betriebseinnahmen (hier= Einzahlungen) unter 17.500 € pro Jahr ist eine formlose Gewinnermittlung zulässig.

Die Erstellung der EÜR wird zum Selbermachen durch eine Vielzahl von Computerprogrammen unterstützt. Eine aktuelle Freeware konnte ich im Internet nicht finden. Ich habe mir einige angesehen, aber sie sind alle mehrere Jahre alt und schlecht dokumentiert. Als gute und preiswerte Softwarelösung kann ich die Steuer-Spar-Erklärung plus für 44,80 € empfehlen, die ich auch selbst einsetze.

Auf zwei gefährliche Tücken möchte ich hier ausdrücklich hinweisen, da sie, wie ich häufig bei meinen Kunden erlebe, zu falschen betriebswirtschaftlichen Schlüssen führen können.

  1. Die EÜR wird nach dem Zuflussprinzip (Istbesteuerung) erstellt, d.h. es werden nur die Umsätze und Kosten berücksichtigt, die in dem Geschäftsjahr auch zu Ein- oder Auszahlungen geführt haben. Offene Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt. Diese fließen somit nicht in die Ertragsermittlung ein und verfälschen diese entsprechend. Bei Unternehmen mit Liquiditätsschwierigkeiten führt dies häufig dazu, daß die EÜR überhaupt keine Aussagekraft mehr hat. Die EÜR muß aus wirtschaftlicher Sicht daher immer um eine vollständige Auflistung aller offenen Forderungen (bewertet!) und Verbindlichkeiten ergänzt werden.
  2. In der EÜR werden keine Bestandsveränderungen berücksichtigt. Für marktgängige Lagerbestände führt dies (nur) zu Verzerrungen über den Stichtag und muß daher nicht gravierend sein. Bei unfertigen Leistungen, Ladenhütern, oder bei An- oder Abschlagszahlungen führt dies hingegen häufig zu gravierenden Abweichungen in beide Richtungen. Hier kann nur eine Lagerinventur, Bewertung der angefangenen Arbeiten und die Abgrenzung der Abschläge und Anzahlungen weiter helfen.

Fazit: Um die EÜR als betriebswirtschaftliches Instrument einsetzen zu können, darf man sich keinesfalls mit der gesetzlich vorgeschriebenen Form zufrieden geben (auch Steuerberater liefern leider i.d.R. nur diese). Häufig sind die genannten Ergänzungen zwingend erforderlich, um auch als Unternehmer einen Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung zu erhalten.

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