Kürzlich beschäftigte mich diese Frage intensiver, da meine Kundin eben genau nicht zu den „klassischen“ freien Berufen gehört, die wir so aus der Geschichte kennen. Zu Zeiten, als Gewerbetreibende und Handwerker sich noch in Zünften organisierten, gab es so genannte „freie“ Berufe wie z.B. Ärzte, Anwälte u.ä., die später eigene Berufsverbände gründeten.
Deren Geschäftstätigkeit unterlag nicht dem bekanntermaßen strengen Recht der Zünfte und durfte unter Kontrolle der Berufsverbände ausgeübt werden. Heute werden die ca. 1 Mio. Freiberufler durch den Bundesverband der Freien Berufe vertreten.
Wer ist Freiberufler?
Das Einkommensteuergesetz nennt dazu zunächst so genannte Katalogberufen wie: Arzt, Apother, Anwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher, Ingenieur u.v.a.m.. Die Zulassung, Aufsicht und Vertretung in diesen Berufsgruppen unterliegt heute den jeweiligen Berufsverbänden. Die Liste der ausdrücklichen Katalogberufe nach § 18 ESTG ist lang, unübersichtlich und keineswegs abschließend. „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ sowie die genannten Katalogberufe.
Es ist also im Zweifelsfalle eine Auslegungs- und Darlegungsfrage, ob eine Person zu den Freiberuflern gehört oder eben nicht. Hierzu hilft folgende Beschreibung aus § 1 PartGG : „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“. Mit dieser Formulierung konnten wir die Geschäftstätigkeit meiner Kundin (Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung) eindeutig der Freiberuflichkeit zuordnen.
Freiberufler können nur natürliche Personen sein! Werden von einem Freiberufler (z.B. Arzt) weiter Personen beschäftigt, die für sich selbst keine Freiberufler sind, so bleibt der freiberufliche Status erhalten, wenn der Freiberufler weiterhin eine Führungsfunktion einnimmt.
Auch diese Frage war in meinem Businesscoaching zu klären, da der Status meiner freiberuflichen Kundin nicht durch die Neueinstellung einer Sekretärin gefährdet werden sollte.
Wer ist Gewerbetreibender?
Zu dieser Fragestellung hat es sich der Gesetzgeber leicht gemacht. Um auch keinen Sonderfall zu vergessen lautet die Antwort ganz einfach: Wer nicht Freiberufler ist, ist automatisch Gewerbetreibender.
Einige der Leser werden nun fragen: na und??? Dazu mehr in meinem nächsten Beitrag.
Berlin / Brandenburg, den 12. November 2009