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Künstlersozialabgabe, worauf muss man achten?

Donnerstag, den 7. Januar 2010 von Harald v. Trotha
Kategorie: Aktuelles, Controlling

Immer wieder treffen wir in unserem Business Coaching auf einfache und schwierige Fragen zum Thema Künstersozialabgabe bzw. -kassen. Einige unserer Kunden sind künstlerisch wie gewerblich tätig und suchen daher konkrete Unterstützung für ihren Status, andere Kunden beschäftigen hin und wieder Künstler und haben daher auf die Künstlersozialabgabe zu achten.

Die Regelung all dieser Dinge erfolgt im Gesetz über die Sozialversicherung selbständiger Künstler und Publizisten (KSVG hier ), das zuletzt im Dezember 2008 geändert wurde.

Die Künstlersozialabgabe:

Das Gesetz regelt u.a., dass alle Unternehmen, die Werke und Leistungen selbständiger Künstler für sich nutzen, zur Zahlung der sog. Künstlersozialabgabe verpflichtet sind. Diese Definition ist sehr weit gefasst und umfasst auch all die Unternehmen, die regelmäßig (z.B. 1 x jährlich)  z.B. für ihre Werbung,  für Veranstaltungen o.ä. freie Künstler, Werbe-Agenturen, Texter oder auch Fotografen beauftragen. Das Gesetz sieht weiterhin in § 24 sog. „typische Verwerter“ vor, die per se abgabepflichtig sind. Die Zahllast liegt beim Unternehmen, nicht etwa beim beauftragten Künstler!

Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind Unternehmen, die die künstlerische Leistung nur intern verwerten oder nur „gelegentlich“ in Anspruch nehmen. Die verbindliche Prüfung (=Feststellung) der Abgabenpflicht erfolgt durch die Künstlersozialkasse.

Höhe und Zahlung der KSK Abgabe:

Betroffene Unternehmen haben bis zum 31. März des Folgejahres über einen Fragebogen der KSK detaillierte Angaben zun den bezahlten Entgelten und Honoraren zu machen. Die Verletzung dieser Melde- und Aufzeichnungsfrist kann mit erheblichen Bußgeldern belegt werden. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach einem jährlich neu festgesetzten %-Satz der gemeldeten Entgelte. Der aktuelle %- Satz für 2010 beträgt 3,9%  ( nach 4,4% für 2009). Die Zahlung erfolgt – vergleichbar der Umsatzsteuer – in Form einer monatlichen Vorauszahlung. Die Höhe beträgt 1/12 der Vorjahreszahllast und ist am 10. des Folgemonats fällig.

Wichtig: Beweislast liegt beim Unternehmen

Betroffene Unternehmen müssen für 5 Jahre einen lückenlosen Nachweis über die bezahlten Entgelte etc. sowie die entrichtete KSK-Abgabe führen! Die Prüfung erfolgt durch die Sozialversicherungsträger, wodurch faktisch alle Unternehmen auf die Abgabepflicht hin geprüft werden.

Ein Beitrag zum Thema Künstlersozialkasse für Künstler folgt!

Berlin / Brandenburg, den 7. Januar 2010

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