Im Rahmen der Coachings stellt sich für viele Unternehmen die Frage, ob zur Vereinfachung des Vertragswesens Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingeführt werden sollen. Dabei wird meist deutlich, dass es diesbezüglich einige Unsicherheit gibt, was in diesen geregelt werden kann bzw. geregelt werden darf. Ich möchte hier eine erste Annäherung geben, welche Möglichkeiten und Relevanz aus Sicht eines Unternehmensberaters ergeben. Die Juristen (und natürlich alle anderen Leser) sind herzlich eingeladen, ihre Sicht der Dinge darzustellen.
Um es vorweg zu nehmen: AGBs sind nicht zwingend erforderlich. Für alles, was Sie im Rahmen eines Vertrags oder Angebotes nicht regeln, gibt es in den einschlägigen Gesetzbüchern erprobte Regelungsmechanismen. Allen voran hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das am 1.1.1900 in Kraft trat und auf römisches Recht zurück geht, über einige Menschenleben hinweg Regelungen im Kaufen und Verkaufen gesammelt.
Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind streng genommen nichts anderes als vorformulierte Vertragsbedingungen. Der Sinn davon ist, den eigentlichen Vertrag um die Punkte zu entschlacken, die ein Unternehmen in seinen Verträgen einheitlich gestalten möchte. Das berühmte „Kleingedruckte“ soll also Geschäftsabläufe vereinfachen, nicht verkomplizieren.
Die negative Bedeutung, die mit dem Begriff des Kleingedruckten einhergeht, macht deutlich, wo dabei das Problem liegt: Mit den AGBs haben die Anbieter oft versucht, die Rechte der Verbraucher zu untergraben. Um den Möglichkeiten der einseitigen Vorteilnahme einen Riegel vorzuschieben, hat der Gesetzgeber im BGB die Ansprüche an Allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Gültigkeit festgelegt (§§305 – 310 BGB).
Voraussetzung für die Gültigkeit von AGBs
Grundsätzlich gilt: Individuelle Absprachen brechen die AGBs. Mit anderen Worten: Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ohnehin nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde (§305b BGB). Darüber hinaus verlangt §305 Abs. 2 BGB, damit AGBs überhaupt Bestandteil eines Vertrages werden, Kenntnis und Einverständnis des Käufers:
- Der Verkäufer muss vor Vertragsabschluss den Käufer ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen.
- Der Verkäufer muss dem Käufer einen einfachen Zugang zu den AGBs verschaffen.
- Der Käufer muss ausdrücklich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden sein.
Vorgaben für die Ausgestaltung der AGBs
Hinsichtlich der Ausgestaltung gibt es weitere Vorgaben. Grundsätzlich darf der Käufer durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „entgegen den Geboten von Treu und Glauben“ nicht unangemessen benachteiligt werden (§ 307 BGB). Nach §305c BGB sind ungewöhnliche Klauseln, mit denen der Käufer bei Vertragsabschluss nicht zu rechnen brauchte, unwirksam und sind folglich nicht Bestandteil des Vertrages.
In den §§ 308 und 309 BGB werden darüberhinaus einige Bestimmungen genannt, die entweder grundsätzlich unwirksam sind oder bei denen jeweils geprüft werden muss, ob sie Bestandteil des Vertrages sind. Dazu gehören im Grunde die zentralen Bestandteile eines Kaufvertrags wie dei Bindung an Fristen, Preise und Garantie, die durch AGBs nicht ausgehebelt werden dürfen.
Rechtliche Folgen
Was passiert, wenn Regeln in den AGBs ungültig sind? §306 BGB regelt, dass der eigentliche Vertrag von der Gültigkeit der AGBs unberührt bleibt. In Absatz 1 heißt es: „Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.“ Und wie bereits einleitend gesagt, ungültige Passi aus den AGBs werden durch die gesetzlichen Vorschriften geregelt. Wer aber nun meint, erst mal alles reinschreiben zu können, weil es ja im Zweifel ohnehin durch gesetzliche Regelungen ersetzt würde, dem schreibt §305c BGB in Absatz 2 einen deutlichen Satz ins Gebetbuch: „Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.“
Was soll rein in die AGBs?
Im Grunde steht es bereits oben: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, deren Ziel es ist, den eigentlichen Vertrag zu entschlacken. Klassische Beispiele dafür wären z.B. im Falle einer Grafikagentur die Zahl der Entwürfe, die gemacht werden, die Zahl der Korrekturschleifen oder die abzustimmenden Meilensteine. Auch Zahlungsbedingungen wie die Vereinbarung von Abschlagszahlungen oder Kosten im Falle des Rücktritts passen sehr gut hier hinein.
Wie gesagt, geht es um die Regelungen, die ein Unternehmen in seinen Verträgen einheitlich gestalten möchte. Von daher sind AGBs Erfahrungswerte aus einer gewissen Anzahl von Verträgen, deren Regeln man erprobt und für sich als gut befunden hat. AGBs folgen damit Erfahrungen aus Verträgen und gehen ihnen nicht voraus.