In meinem Blogbeitrag Anfang dieses Jahres (hier) habe ich bereits kurz auf die aktuellen Änderungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (= AfA GWGs siehe auch EStG §4 Abs. 3 und §6 Abs. 2 ) hingewiesen . Hier nun noch einige Ergänzungen und Erläuterungen.
In früheren Beiträgen, die sehr reges Interesse bei unseren Lesern fanden, habe ich die bisherige Regelung – gültig seit dem Steuerjahr 2008 – für die AfA von GWGs bereits beschrieben (hier Teil 1 und Teil 2). Ich werde daher die Anwendung der Bildung von jährlichen AfA Pools hier nicht weiter erläutern und verweise auf meine vorhergehenden Beiträge.
Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2010
Eine der wirklich wichtigen, aber wenig beachteten Steuererleichterungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesezt, ist das neue geschaffene Wahlrecht für die AfA von GWGs zwischen der seit 2008 geltenden Abschreibung durch Poolbildung (s.o.) oder der Abschreibung nach „altem“ Recht!
Die „alte“ Regelung (bis 2007 und ab 2010) sieht vor, das alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis zu 410 € zzgl MwSt. im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden können. Dies bedeutet, daß diese Anschaffungen in voller Höhe den laufenden Gewinn mindern. Weiterhin gilt, daß GWGs zwischen 150 € und 410 € als Anlagegüter in einem Anlageverzeichnis dokumentiert werden müssen.
Wichtige Hinweise:
- zum Wahlrecht: für jedes Kalenderjahr besteht nur eine GWG AfA Regelung, eine Mischung ist nicht möglich.
- zur wirtschaftlichen Lage: je nach wirtschaftlicher Lage kann die eine oder andere Regelung vorteilhaft sein, die „alte“ Regelung kann helfen Gewinne zu schmälern, die Bildung von Poolkonten kann helfen Verluste zu reduzieren.
- Mit Abgabe der Steuererklärung muß eine AfA Regelung bestimmt werden.
- Da wir Unternehmercoaches keine Steuerberater sind, fragen Sie bitte Ihren oder eine weitere Person Ihres Vertrauens.
Wir wünschen allen Lesern frohe Ostern und ein paar erholsame Tage.
Berlin / Brandenburg, den 1. April 2010