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Neues Procedere beim KfW-Gründercoaching

Donnerstag, den 7. April 2011 von Michael Häfelinger
Kategorie: Aktuelles, Finanzierung, Förderprogramme

Für alle Anträge zum KfW-Gründercoaching gilt seit dem 1. April 2011 ein neues Procedere, das insbesondere die Regionalpartner entlasten soll. Die Änderungen betreffen sowohl die Antragstellung als auch den Abschluss des Coachings – sowohl beim „normalen“ Gründercoaching (GCD) als auch beim Gründercoaching aus Arbeitslosigkeit (GCD-AL). Zum leichteren Ausfüllen habe ich Ihnen einen Musterantrag KfW-Gründercoaching mit meinen Daten erstellt.

Für die Darstellung der Änderungen zitiere ich die entsprechenden Passagen eines Rundschreibens, mit dem die KfW uns Beratern die Änderungen mitgeteilt hat.

Antrag und Einreichung

„Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien zum GCD und GCD-AL muss der Coachingvertrag, der zwischen Gründer und Berater abgeschlossen wird, nicht mehr bei der KfW zur Prüfung eingereicht werden. Stattdessen geben die Gründer nun bereits im Antragsformular an, mit welchem Berater sie das Coaching durchführen wollen sowie welche Inhalte und Konditionen (Anzahl der Tagewerke, Höhe des Beraterhonorars) vereinbart werden sollen. Die Erstellung des Antrags ist dann nur noch mit Angabe eines Beraters und Eingabe eines richtlinienkonformen Beraterhonorars möglich.

Der Regionalpartner prüft weiterhin anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen und übermittelt in elektronischer Form seine Empfehlung der KfW. Nach Prüfung versendet die KfW eine Zusage an den Antragsteller, in der der Berater und der voraussichtliche Zuschussbetrag benannt werden. Die Zuschussauszahlung kann nur erfolgen, wenn die Beratung auch von diesem genannten Berater durchgeführt wird. Unverändert bleibt, dass erst nach der Zusage durch die KfW der Beratervertrag unterzeichnet und mit dem Coaching begonnen werden darf.

Ein Wechsel des Beraters durch den Antragsteller nach Zusage ist möglich. Hierfür muss der Antragsteller seinen Regionalpartner aufsuchen, der die vom Antragsteller gewünschte Änderung des Beraters in der Regionalpartnerplattform ausführt. Diese Änderung wird schriftlich vom Antragsteller dokumentiert und der KfW zugesandt, woraufhin der Antragsteller von der KfW eine Änderungsmitteilung/-bestätigung für den neu ausgewählten Berater erhält.“

Abschluss

„Nach Beendigung des Coachings erstellt der Berater einen Abschlussbericht über die Inhalte und Ergebnisse des Coachings, der künftig beim Gründer verbleibt und der KfW oder anderen Prüfungsinstitutionen gemäß Richtlinie lediglich auf Verlangen vorzulegen ist.

Das Coaching wird gegenüber der KfW mit einem neuen Dokument „Schlussverwendungsnachweis“ abgerechnet. Dieses ist vom Gründer und Berater zu unterschreiben und dient als Nachweis der durchgeführten Beratung. Der Schlussverwendungsnachweis im Original sowie die unverändert dazugehörigen Anlagen als bestätigte Kopien bzw. im Original (Beraterrechnung, Nachweis Eigenanteil, ggf. weitere SGB-Bescheide und der Nachweis über die Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung) sind direkt bei der KfW einzureichen. Auf dem Schlussverwendungsnachweis kann die Abtretung des Zuschusses an den Berater vereinbart werden. Eine Weiterabtretung der Forderung durch den Berater an Dritte ist ausgeschlossen.“

Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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