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Limited

Montag, den 16. Mai 2011 von Sonia Flöckemeier
Kategorie: Finanzierung, Gründung, Organisation

Die Frage nach der richtigen und sinnvollen Gesellschaftsform ist vor allem bei Unternehmensgründern Thema in unseren Coachings.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft gegründet werden soll. Entscheidet sich der Gründer für die Kapitalgesellschaft, hat er neben der GmbH und UG (haftungsbeschränkt), die wir hier bereits besprochen haben, die Möglichkeit, eine Limited zu gründen. Was verbirgt sich dahinter?

Eine Limited ist die in England gebräuchlichste Form der Kapitalgesellschaft für kleine und mittelständische Unternehmen und erfüllt dort eine der deutschen GmbH vergleichbare Funktion.

Wesentlicher Vorteil ist die Haftungsfreistellung analog zur deutschen GmbH, so dass der Unternehmer nicht mit seinem Privatvermögen, sondern nur mit dem Stammkapital haftet. Gleichzeitig, und das scheint auf den ersten Blick geradezu verführerisch, gibt es keine Mindeststammeinlage. Weder muss zum Zeitpunkt der Gründung wie bei der GmbH die Stammeinlage in Höhe von 25.000 EUR nachgewiesen werden, noch muss das Stammkapital wie bei der UG (haftungsbeschränkt) angespart werden. Klingt überzeugend?

Die formalen Anforderungen sind zwar niedrig, aber zwingend. So gibt es gewisse Fristen zur Abgabe des Jahresabschlusses, der Bilanz und des Statusberichts, die bei Nichteinhaltung (schon um wenige Tage)  im schlimmsten Fall zur Löschung, also Austragung der Limited aus dem Handelsregister führen können – über die man nicht informiert wird. Zudem müssen die Unterlagen alle in englischer Sprache verfasst und es muss nach englischem Recht bilanziert werden. Das ist teuer.

Für Unternehmen, die auf internationaler Ebene tätig sind oder als Zweigstelle eines angelsächsischen Unternehmens auftreten, ist die Limited eine sinnvolle Unternehmensform, die zudem international wesentlich bekannter und dadurch anerkannter als die deutsche GmbH ist.

Sie genießt dennoch in Deutschland kein hohes Ansehen: Forderungen sind gegenüber einer Limited nur schwer durchzusetzen. Auch das geringe Haftungskapital spricht z. B. bei Banken und anderen Geschäftspartnern gegen die Zusammenarbeit oder Geschäfte mit einer Limited.

Lesen Sie hier mehr.

Berlin, den 16. Mai 2011

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