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Urheberrecht und Nutzungsrecht

Montag, den 6. Februar 2012 von Michael Häfelinger
Kategorie: Rechtliches

Wer geistiges Eigentum nutzen möchte, muss sich vom Urheber ein Nutzungsrecht einräumen lassen. Weil dabei die Begrifflichkeiten immer wieder für Irritationen sorgen, möchte ich hier einen Versuch unternehmen, die Eckpunkte zu skizzieren.

Geistige Werke im Sinne von Kunst sind durch das Urheberrecht geschützt. Das gilt nicht nur bei „frei“ (ohne Auftrag) erschaffenen Werken, sondern auch z.B. bei Dienstleistungen  für ein Unternehmen, sofern ihnen ein künstlerischer Akt zugrundeliegt (zumindest in „Continental Europe“, das Copyright in den USA gibt dem Auftraggeber aller Rechte. Siehe dazu den Punkt Auftragsarbeiten im Wikipedia-Artikel). Wenn also ein Grafiker für einen Kunden ein Logo entwirft gelten in Deutschland damit zwei Normen – einmal das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für die Dienstleistung als solche und das Urhebergesetz zur Verwertung geistigen Eigentums (UrhG). Allerdings fallen nicht alle Leistungen eines Grafikers automatisch unter das Urheberrecht, es geht nur um die künstlerisch-gestaltenden Arbeiten (.s. dazu den sehr guten Artikel im Blog des Atelier Beinert)

In § 15 heißt es zur Verwertung:

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten.
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form wiederzugeben.

Das heißt, nur der Urheber entscheidet über die Vermarktung seines Produkts. Das Urheberrecht ist – vom Vererben einmal abgesehen – nach §29 nicht übertragbar. Der Urheber räumt deshalb Nutzungsrechte ein, für die er – neben der eigentlichen Dienstleistung – eine Nutzungsgebühr verlangen kann. In Verhandlungen zum Beispiel mit Werbeagenturen wird von diesen immer wieder vertreten, dass neben der gestalterischen Leistung die Nutzungerechte noch extra vergütet werden müssten, und legen einen ausgefeilten Katalog mit Multiplikatorsätzen vor (als Muster dafür der Vergütungstarifvertrag der Allianz der deutschen Designer (AGD)).

Das ist aber aus dem vorher Gesagten so nicht korrekt. Ein Honorar für die  Nutzung eines Werkes ist eine zwischen Nutzer und Urheber frei zu verhandelnder Preis. Der kann auch Null sein  – wie z.B. der Deal „Takes for Pictures“ für Fotografen und Modelle, wo Model und Fotograf klassischerweise auf jedes Honorar verzichten, um dann die Bilder frei von Einschränkungen nutzen zu können. Aber auch das quasi-amerikanische Modell, dass sichdie auftraggebende Agentur vom beauftragten Grafiker mit dem Stundensatz alle Rechte einräumen lässt (was sie aber nicht hindert, ihrerseits Nutzungsgebühren geltend zu machen), hat in Deutschland leider Einzug gehalten .

Grundsätzlich hängt der Preis von den eingeräumten Rechten ab. In § 31 UrhG heißt es zu der Einräumung von Nutzungsrechten:

  1. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
  2. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
  3. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
  4. (weggefallen)
  5. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die gestattete Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Der Comiczeichner kann seinen Cartoon also auch an andere Zeitungen verkaufen.  Hingegen berechtigt das ausschließliche (exklusive) Nutzungsrecht den Inhaber dazu, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Das Logo, die technische Zeichnungen darf nur der Auftraggeber nutzen. Wenn dem Auftraggeber ein exklusives Nutzungsrecht eingeräumt wurde, kann er sogar den Urheber von der Nutzung ausschließen. Der selbstständige Grafiker darf also nur dann seine Werke für seine eigene Werbung nutzen, wenn er sich zumindest dieses Recht vorbehalten hat.

Im „Kleingedruckten“ von Agenturen finden sich oft die räumlichen, zeitlichen oder inhaltlichen Beschränkungen. Eine zeitliche Befristung für 1 Jahr ist bspw. für ein Logo oder ein Portraitfoto sehr ärgerlich und kann immense Kosten nach sich ziehen.

Und die Moral von der Geschicht? Machen Sie sich zum Thema Nutzungsrechte schlau, reden Sie miteinander und treffen Sie eine schriftliche (!) Verinbarung. Denn hinterher zerren sich die Vertragsparteiene (viel zu) oft vor den Kadi.

Kommentare

  • Tony

    Endlich ein Post der mir weitergeholfen hat, vielen Dank!

  • Christian

    Hallo,

    Vielen Dank für die verständliche Zusammenfassung und Ausführung. Ich habe allerdings trotzdem noch eine Frage:

    Angenommen man schreibt ein Buch, in dem man verschiedene Kommunikationsmodelle vorstellt und geht dabei auch auf das Vier-Ohren-Modell von Schulz von Thun ein – Darf man das Buch dann überhaupt verkaufen oder benötigt man in einem solchen Fall ein Nutzungsrecht?

    Ebenso würde das auf ein face-to-face Coaching oder ein Coaching via Videokurs zutreffen: Dürfte ich beispielsweise verschiedene Praxisübungen aus der Buchreihe „Miteinander reden“ von Schulz von Thun verwenden und mit diesen Coachings Umsatz machen?

    Liebe Grüße,
    Christian

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