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Neues zum KFW Gründercoaching Deutschland

Dienstag, den 21. Februar 2012 von Sonia Flöckemeier
Kategorie: Aktuelles, Förderprogramme, Gründung, Nützliches

Im Gespräch mit unseren Coachees tauchen immer wieder Fragen zum Gründercoaching Deutschland auf, die wir hier gerne aufgreifen:

 


•    Gründer aus Arbeitslosigkeit, die bereits Coachingkosten in Höhe von 4.000 EUR gefördert bekommen haben und noch nicht länger als fünf Jahre selbständig sind, können die Förderung von weiteren maximal 2.000 EUR der neu entstehenden Coachingkosten beantragen. Voraussetzung ist, dass es sich um neue Coachinginhalte handelt. Diesen Fall hatte ich neulich: Ein Kunde hat bereits vor zwei Jahren ein Coaching aufgrund der Gründung aus Arbeitslosigkeit gefördert bekommen. Nun sind neue Fragen aufgetaucht, weil er expandieren und ein weiteres Geschäftsfeld zusätzlich integrieren möchte. In diesem Fall können weitere 2.000 EUR (die Differenz zwischen den 4.000 EUR bereits geförderten Kosten und der Maximalsumme von 6.000 EUR) beantragt werden, von denen die KfW in Berlin 50 %, in den neuen Bundesländern 75 % fördert.
Es reicht, unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des bereits früher geförderten Coachings einen neuen Antrag beim Regionalpartner einzureichen.
•    Für die Beantragung des KfW Gründercoachings aus Arbeitslosigkeit müssen Sie keinen Gründerzuschuss und auch kein ALG I tatsächlich bekommen: Es reicht, wenn Sie bezugsberechtigt sind.
•    Sollten Sie im Gespräch mit der IHK oder Handwerkskammer erwähnen, früher bereits selbstständig gewesen zu sein – auch mit einem vollkommen anderen Gründungsvorhaben – gilt das aus Sicht der KfW als k.o.-Kriterium für die Bewilligung des KfW Gründercoachings.
•    Wenn Sie als Angehöriger der freien Berufe das KfW Gründercoaching Deutschland beantragen, müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 50 EUR an die IHK Berlin entrichten. Diese wird nach Prüfung der Antragsberechtigung durch die IHK Berlin fällig. Sie erhalten also eine Rechnung von der IHK, weil die IHK die Anträge nur für ihre Mitglieder unentgeltlich prüft. Für alle anderen entsteht eine Gebühr. Erst nach deren Ausgleich erfolgt die Empfehlung und Weiterleitung des Antrages an die KfW. Sollten Sie also einen freien Beruf ausüben, können wir nur dazu raten, den Antrag gleich bei der Handwerkskammer zu stellen. Die Gebühr entsteht dort auch, aber die Bearbeitungsdauer ist deutlich kürzer (IHK zehn Wochen, Handwerkskammer drei (!) Wochen).
•    Die Bearbeitung der Anträge von Mitgliedern der IHK ist nach wie vor umsonst.
•    Gründer aus der Arbeitslosigkeit können das zu 90 % geförderte Coaching bis zu einem Jahr nach Gründung beantragen. Alle anderen Gründer bekommen 50 % Förderung und haben nach der Gründung fünf Jahre Zeit für die Beantragung. Für die Wahrung der Fristen ist allerdings nicht das Antragsdatum ausschlaggebend, sondern das Datum des Bewilligungsbescheides der KfW. Das musste soeben einer meiner Kunden erfahren. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie den Zuschuss also rechtzeitig beantragen!
•    Vor der endgültigen Bewilligung des Antrages führen Handwerkskammer bzw. IHK ein persönliches Gespräch mit Ihnen. Bereiten Sie sich darauf vor, denn es erwarten Sie Fragen wie:
o    Was erwarten Sie von einem Coaching?
o    Welche Themen bereiten Ihnen noch Schwierigkeiten?
o    Welche Fähigkeiten sollte Ihr Coach haben?
o    Wonach beurteilen Sie die Kompetenz Ihres Coachs?
•    Und achten Sie auf die Einhaltung der Fristen: Spätestens ein Jahr nach Bewilligung des Coachings müssen alle Unterlagen der IHK bzw. KfW vorliegen. Ist das nicht der Fall, kann die KfW die Auszahlung des Förderbetrages verweigern.

Berlin, den 20.2.2012

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