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Reform: die kleine GmbH lässt noch auf sich warten

Donnerstag, den 20. September 2007 von Harald v. Trotha
Kategorie: Finanzierung, Gründung, Organisation

Die große Reform des GmbH-Gesetzes steht bevor; ein Thema, das auch für alle Existenzgründer von großer Bedeutung ist. Ich begleite derzeit im Rahmen des Förderprojektes profund ein zweiköpfiges Gründerteam der FU Berlin, das sich mit einem interessanten Web 2.0 Projekt selbständig machen wird.

Das Projekt ist als Prototyp bereits relativ weit vorangeschritten und soll zum Jahreswechsel 2007/2008 online gehen. In diesem Rahmen haben wir uns eingehend mit der Wahl der Rechtsform beschäftigt. Das Team hat sich dabei grundsätzlich für die GmbH entschieden, um damit folgende Ziele zu erreichen:

 

  1. Verlässlicher Rahmen für die Zusammenarbeit der Gesellschafter
  2. Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, hier vor allem Schutzrechtsverletzungen bei Bildern, Videos und Texten
  3. Schutz der Privatsphäre der Gesellschafter (im Gegensatz zur GbR)
  4. Professionelles Auftreten gegenüber Geschäftspartnern
  5. Vorsorge bei einer späteren Veräußerung der Plattform

In diesem Zusammenhang haben wir uns natürlich auch über die Möglichkeiten der neuen, kleinen GmbH (10.000 € GmbH) sachkundig gemacht. Ausführliche Hinweise über die geplante Reform finden Sie hier beim Bundesministerium der Justiz.

Wir haben uns auch über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens informiert; hierzu folgende Infos, die auch aus Auskünften der IHK Berlin stammen:

  • Die Reform ist derzeit noch nicht beschlossen, die Entscheidung des Bundesrates steht noch aus.
  • Ein Inkrafttreten im 1. Halbjahr 2008 ist „eher unwahrscheinlich“
  • Wesentliche Elemente der Reform sind noch umstritten, so zum Beispiel der weitgehende Verzicht auf eine notarielle Beurkundung der Gründung (einige Bundesländer widersprechen da).
  • Eine Positivliste der Branchen für eine vereinfachten Gründung liegt noch nicht vor.
  • Der standardisierte Gesellschaftsvertrag existiert bisher nur als Diskussionspapier.
  • Übergangs- bzw. Überleitungsregelungen sind noch nicht vollständig.

Wir haben dabei auch folgende Idee verfolgt: Gründung einer „alten“ GmbH mit 25 T€ Stammeinlage, die zunächst nur zu 50 % eingezahlt werden muss. Warten, bis die „neue“ GmbH möglich wird und anschließende Reduktion der Einlage auf 10 T€ mit einer Anpassung der Satzung.

Nach unseren Informationen ist derzeit der Übergang von der alten zur neuen GmbH noch nicht geregelt; möglicherweise kann die kleine GmbH (vorläufig) nur durch eine Gründung entstehen.

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