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AfA für geringwertige Wirtschaftsgüter (Teil 2)

Donnerstag, den 2. Oktober 2008 von Harald v. Trotha
Kategorie: Controlling, Finanzierung

Im Herbst letzen Jahres habe ich in unserem Blog über die seit diesem Jahr geänderten Regeln zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter GWGs berichtet (mehr dazu hier). An diesen Beitrag schloss sich eine Diskussion an, die meine Detaillkenntnisse überstiegen. Ich habe daher bei Stb. Bernd Plötner von der Berliner Sozietät hptp Steuerberatungs GmbH um fachkundige Ergänzung gebeten.

Hier nun seine Hinweise und Ergänzungen:

Auch wollte ich Ihnen einen Kurzabriss zur GWG – Problematik, wie besprochen, übermitteln. Nach dem zweiten Lesen Ihres Artikels bin ich jedoch zum Schluss gekommen, dass dieser nicht zu verbessern bzw. zu ergänzen ist; kurz – prägnant – alles drin.

Lediglich einige Erläuterungen und Antworten zu den Anfragen wären notwendig.

Die 60,00 – EUR – Grenze ist ab 2008 tatsächlich auf 150,00 EUR angehoben worden. Dies bedeutet, alle GWG mit einem Netto – Anschaffungswert bis 150,00 EUR sind sofort als Aufwand (z.B. SKR 03 Konto 4985) zu erfassen. Diese Wirtschaftsgüter brauchen nicht erst auf GWG gebucht zu werden.

Verkäufe aus dem Pool innerhalb der 5 – Jahresfrist werden als Erlös (z.B. SKR 03 Konto 8820) erfasst. Nach unserer Meinung ist dies kein a.o. Ertrag. Der Verkaufserlös wird voll versteuert.

Es muss nicht für jedes Jahr ein extra Konto in der Finanzbuchhaltung angelegt werden. Vielmehr ist im Anlagevermögen der Pool jeweils für jedes Jahr getrennt auszuweisen und abzuschreiben. Der Buchwert am Ende des Jahres aus dem Anlagevermögen entspricht dem Saldo auf dem Konto in der Finanzbuchhaltung (z.B. SKR 03 Konto 0485).

Bei bestimmten Wirtschaftsgütern könnte es Sinn machen, etwas teurer zu kaufen, um in den Genuss der verkürzten Abschreibungen zu kommen. Es könnte sich aber auch der umgekehrte Fall ergeben: Wirtschaftgüter, die eigentlich länger als 5 Jahre abgeschrieben werden müssten (nach der Altregelung), können jetzt über die neue GWG – Grenze bis 1.000 EUR über 5 Jahre abgeschrieben werden (z.B. bestimmte Möbel).

Selbstverständlich stehe ich Ihnen für Fragen und Hinweise zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Plötner
Steuerberater

H / P / T / P /
HPTP GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Rudi – Dutschke – Straße 9
10969 Berlin
Fon.: +49 (0)30 – 850091 30
Fax:  +49 (0)30 – 850091 10

www.hptp.de

 

Herr Plötner, vielen Dank für die kompetenten Hinweise und Ergänzungen zu meinem Beitrag!

Kommentare

  • Heiser

    Guten Tag,
    wie wird mit der Poolabschreibung bei Betriebsaufgabe umgegangen? Im Pool befinden sich technische Gegenstände die eine kürzere Nutzungsdauer hatten, wegen eines Defekts bereits ausgeschieden sind oder auf Grund der schnellen technischen Entwicklung einen wesentlich geringeren Wert haben, d. h. der Durchschinttswert aller Gegenstände liegt wesentlich unter Buchwert des Pools. – Das dürfte die Regel sein, da ja viele schnelllebige Artikel aus dem Computerbereich in die Kategorie 150 – 1000 € fallen. – Was dann?

  • Heiser

    Zum Thema der Zuordnung zu GWG oder Anlagegut:

    Ich bekam entgegen dem Beitrag von Herrn Rudolph (04.09.08) vom FA die Auskunft, dass Peripheriegeräte wie Monitor, Maus, Grafiktablett oder Tastatur keine eigenständigen Geräte seien und mit dem Grundgerät (PC oder Laptop) abzuschreiben seien.

    Diese Auffassung finde ich problematisch. Was ist zu tun, wenn ein Grafiktablett (165 € netto) beispielsweise an einem bereits abgeschriebenen PC betrieben wird? Und was, wenn mehrere Tablets vorhanden sind,diese an unterschiedlichen PC´s und Laptops betrieben und auch untereinander getauscht werden? Zu den Tabletts gibt es eine Maus und verschiedene Stifte die wiederum mal an dem einen und mal an dem anderen Tablet eingesetzt werden. Diese sind einzeln alle netto unter 100 €.

    Eine Zuordnung zu einem Gerät ist praktisch weder im Fall der Grafiktablets noch des Zubehörs möglich. Alles ist nach Installation der Treiber an jedem beliebigen Computer mit USB-Anschluss möglich. Analog gilt dies für einen externen Monitor (2. Bildschirm) oder einer Tastatur zum Laptop.

    Gibt es eine verbindliche Regelung oder ein Urteil zu dieser Thematik?

  • Harald v. Trotha

    Hallo,
    vielen dank für die Hinweise, ich werde Herrn Stb. Plötner um Antworten oder Hinweise bitten.
    Schönes Wochenende!!

  • Heiser

    Noch mal zum Thema der Zuordnung: Anlagegut oder GWG
    und Abschreibungsdauer

    Die Auffassung des hiesigen FAs ist:
    Blitzlichtgeräte oder Objektive seien mit der Kamera also dem Anlagegut abzuschreiben.

    Im Profi-Fotobereich ist es üblich mehrere Kamerabodys zu haben. Um die Kameras nutzen zu können, braucht man Objektive, externe Blitzgeräte, Filter usw. Sind die Bodys, Objektive und Blitzgeräte vom selben Hersteller lassen sich die Objektive und Blitzgeräte an einem anderen Body nutzen. Eine Zuordnung ist also nicht wirklich möglich. Geht der Kamerabody kaputt, ist das Objektiv oder Blitzlichtgerät aber nur weiter nutzbar, wenn mindestens ein passender Body z. B. Nachfolgemodell der Kamera vorhanden ist. Umgekehrt ist natürlich eine Kamera weiter nutzbar, wenn beispielsweise eins von 3 extern Blizlichtgeräten defekt ist. Es ist also immer eine Frage des Standpunkts. Gibt es hierfür eine Empfehlung, verbindliche Regelung odgl.?

    Wie werden Filter und Nahlinsen behandelt? Diese lassen sich auf jedem Objektiv des selben Durchmessers verwenden und verschleißen u. U. schnell. Betriebsbedarf – wenn unter 150 €?

    Was ist wenn die Kamera vor 2008 angeschafft wurde? Nach Auffassung des FAs kämen beispielsweise ein Objektiv 1500 € netto und ein Blitzlichtgerät 230 € netto zu dem Anlagegut Kamera, die innerhalb von 7 Jahren abzuschreiben ist.

    Was passiert bei Anschaffung einer Kamera nach 2008 im gleichen Fall? Die Kamera kostet netto 700 € fällt damit in die Poolabschreibung. Wohin dann mit dem teuren Objektiv, das ja in die Kategorie Anlagegut fällt, aber nicht separat nutzbar sein soll?

    Welche Regeln gelten hier? Die Nettopreise für die Cameras sind sehr unterschiedlich (500 – 5000 €) und an allen sind die Objektive verwendbar deren Preise zwischen unter 100 und über 1500 € liegen.

    Eine Branchen-AfA-Tabelle für Fotografen konnte ich nicht finden. Die Abschreibungsdauer für Fotoausrüstung ist ein in vielen Foren angefragtes Thema.

    Welcher Abschreibungszeitraum ist bei digitaler Kameraausrüstung anzusetzen? Die 7 Jahre für eine Kamera lt. AFA-Tabelle von 2000 entsprechen keinesfalls dem wirklichen Wert. So liegt beispielsweise der Der Buchwert einer 2005 angeschafften Kamera über dem Bruttowert eines neuen Modells in der selben Kategorie (z. B. Anschaffung einer 350D und das 2. Nachfolgermodell – eine 450D – ist seit ca- 1 Jahr auf dem Markt und kostet Brutto weniger als für die alte Kamera in den Büchern steht.) Zubehörlieferanten fertigen für das alte Modell beispielsweise keine Schutzhüllen mehr und gaben die Auskunft, dass der Hersteller keinen Support mehr für seine alte Kamera bietet. Trotzdem ist diese Kamera bis 2012 abzuschreiben.

    Gibt es Urteile die näher an der Praxis sind?

  • Hallo, Herr und Frau Heiser,

    hier kommt die Antwort unseres sachverständigen Beraters, Herrn Stb. Plötner, HPTH GmbH, Berlin (Kontaktdaten untern)!

    “ Sehr geehrter Herr von Trotha,

    Zur ersten Frage (Betriebsaufgabe):

    Nach einer Betriebsaufgabe können keine Abschreibungen (inkl. Poolabschreibungen) mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Ich denke, die Frage zielt in die Richtung „Ermittlung Aufgabegewinn bzw. Aufgabeverlust“.

    Bei einer Betriebsaufgabe müssen regelmäßig die so genannten stillen Reserven (Differenz gemeiner Wert/“Verkehrswert“ abzüglich Buchwert) versteuert werden.

    Im konkreten Fall würde der Buchwert dagegen höher sein als der gemeine Wert/“Verkehrswert“, so dass es zu einem negativen Wert kommt, der bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes bzw. – verlustes zu berücksichtigen wäre.

    Zur zweiten Frage:

    Es ist richtig, dass Peripheriegeräte keine eigenständigen Geräte sind und mit dem Grundgerät abgeschrieben werden müssen. Es handelt sich hierbei um nicht selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter.

    Dies führt natürlich zu den genannten praktischen Problemen. Bisher lösen wir die verschiedenen Varianten wie folgt und haben bisher mit dem Finanzamt auch noch keine Probleme:

    1. Ersatzanschaffungen (Tastatur, Bildschirm Maus usw.) werden als Instandhaltungen erfasst.

    2. Werden Ergänzungen angeschafft, werden diese entweder einem Grundgerät zugeordnet und über die Restlaufzeit abgeschrieben oder die Geräte (Ergänzungen) werden einzeln aktiviert und einzeln abgeschrieben (eventuell an die Restlaufzeiten der Grundgeräte angepasst).

    Siehe dazu auch : ESt – Richtlinien H 6.13 oder BFH vom 19.02.2004 Az. VI R 135/01

    Mit freundlichen Grüßen und schöne Pfingsten ….

    Bernd Plötner
    Steuerberater,

    Geschäftsführer

    H / P / T / P /

    HPTP GmbH
    Steuerberatungsgesellschaft

    Rudi-Dutschke-Straße 9
    10969 Berlin

    Fon.: +49 (0)30 – 850091 30

    Fax: +49 (0)30 – 850091 10

    mailto:b.ploetner@hptp.de

    http://www.hptp.de

    Vielen Dank an Herrn Plötner!!

    Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Bernd Plötner unter
    b.ploetner@hptp.de, danke.

    Berlin, den 2. Juni 2009
    Harald v. Trotha.

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