In Herbst vergangenen Jahres habe ich bereits auf wichtige Anforderungen bei der Rechnungserstellung hingewiesen (mehr dazu hier). Zwei aktuelle Anlässe veranlassen mich, nochmals auf diese Regelungen hinzuweisen!
1. Angabe des Datums von Lieferung bzw. Leistung
Der Vorsteuerabzug einer Rechnung ist nur möglich, wenn der Lieferung oder Leistung auch ein konkretes Datum zugewiesen wurde. Darauf hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2008 ( Az. XI R 62/07 hier) nochmals ausdrücklich bestanden. Gültig ist diese Regelung auch, wenn Rechnungsdatum = Leistungsdatum sind. Dies bedeutet insbesodere, daß Sie als Vorsteuerabzugsberechtigter die Rechnung genau prüfen müssen, da Ihnen anderenfalls der Vorsteuerabzug nachträglich gestrichen werden kann. Bitte bestehen Sie daher unbedingt auf eine formal korrekte Rechnung!!
2. Umsatzsteuer und Vorsteuer für den Monat der Leistung/Lieferung anmelden
Mein Kunden hat dazu im Coaching kürzlich die Frage aufgeworfen: wann wird die Umsatzsteuer einer Rechnung zur Vorsteuer angemeldet? Dazu nun der Hinweis, daß die Umsatzsteuer im Leistungsmonat berücksichtigt wird. Wer also seine Rechnungen erst nach Abschluß des Monats – quasi rückwirkend – stellt, muß sie bei der Umsatzsteuer des Vormonats berücksichtigen. Gleiches gilt für die Vorsteuer, auch sie ist im Monat der Leistung abzugsberechtigt, nicht im Monat der Rechnungserstellung. Dies gilt natürlich nicht für sog. Ist-Versteuerer (siehe hier).
Berlin, den 3. April 2009