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In der Krise denke viele unserer Kunden über Kostensenkungen und Möglichkeiten der Liquiditätssicherung nach. Dabei haben wir uns im Businesscoaching genauer mit der Frage der Gehaltsstundung geschäftsführender Gesellschafter befaßt. Das Thema erwies sich als schwierig und widersprüchlich!

Ausgangslage:

Mein Kunde sieht schwierige Zeiten auf sich zukommen und befaßt sich bereits im Vorfeld mit den Möglichkeiten der Liquiditätssicherung. Eine denkbare und schnell umsetzbare Möglichkeit wäre die Stundung von Geschäftsführergehältern, bis sich die Lage wieder gebessert hat. Dies wäre persönlich akzeptabel, hätte signifikante Wirkung und würde auch ein deutliches Signal Richtung Mitarbeiter, Bank und andere Gläubiger aussenden.

Verpflichtung zur Gehaltsreduktion in der Krise

Nach aktueller Rechtsprechung ist der geschäftsführende Gesellschafter verpflichtet, durch angemessenen Gehaltsverzicht die Gesellschaft vor einer ernsthaften Krise zu bewahren (Urteil OLG Köln 2008). Nach diesem Urteil kann ein Insolvenzverwalter zu hohe (?) Geschäftsführergehälter kürzen und den „überhöhten Betrag“ (?)  für die vergangenen 12 Monater zurückverlangen. Ich halte dieses Risiko an sich für tragbar, da es unter Umständen besser ist, man muß das Gehalt später mal zurückzahlen, als, man hat es überhaupt erst garnicht erhalten. Dies hilft aber der Gesellschaft in Not überhaupt nicht weiter.

Stundung

Dagegen scheint die Stundung  (mehr dazu hier) von Teilen des Geschäftsführergehaltes nicht erfolgversprechend zu sein. Eine Stundung wirft steuerrechtlich erhebliche Probleme auf. Dabei kann die Bezahlung der gestundeten Beträge von der Finanzverwaltung leicht als verdeckte Gewinnausschüttung (genaueres hier) interpretiert werden, die gänzlich anders versteuert wird. Weiterhin geht im Insolvenzfalle der gestundete Betrag als klassische Forderung an die Masse weitgehend unter, wenn er nicht vom Insolvenzverwalter gänzlich bestritten wird. Mit einfachen Worten, die Nachzahlung gestundeter Gehälter birgt erhebliche wirtschaftliche Risiken.

Verzicht

Der Gehaltsverzicht schafft dagegen klare Fronten. Der geschäftsführende Gesellschafter verzichtet befristet (!) auf  Teile des Gehaltes. Diese Gehaltsansprüche sind entgültig verlohren. Im Falle einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist dies gerechtfertigt, vielleicht sogar geboten s.o. Erst wenn sich die Ertragskraft des Unternehmens stabilisiert hat, kann an ein Nachholen gedacht werden.

Aufholen nach Gehaltsverzicht

Eine denkbare Möglichkeit, den Gehaltsverzicht in der Krise später wieder aufzuholen, sehe ich in einer angemessenen Tantiemenvereinbarung (mehr dazu hier): Der Gehaltsanteil, auf den verzichtet werden musste, soll bei einer erfolgreichen Bewältigung der Krise in Form einer Tantieme/Erfolgsvergütung nachgezahlt werden. Dies bedeutet, daß der Anspruch auf den Anteil des Gehalters, auf den zunächst erst einmal verzichtet wurde, erst dann wiederauflebt, wenn sich die Situation des Unternehmens grundlegend verbessert hat. Dies scheint meinen Kunden der richtige und sicherste Weg zu sein.

Berlin / Brandenburg, den 9. Juli 2009

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