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Gewerbetreibender oder Freiberufler? Teil 2

Donnerstag, den 26. November 2009 von Harald v. Trotha
Kategorie: Führung, Gründung, Nützliches

Kürzlich habe ich hier über meine Recherchen zum Thema Gewerbetreibender oder Freiberufler berichtet, da unser Businesscaoching diese Frage doch immer wieder aufwirft. Der 1. Teil meines Beitrages ist hier zu finden.  In diesem Beitrag möchte ich einige Unterschiede benennen.

Der wirtschaftlich bedeutendste Unterschied dürfte die Steuerpflicht für Gewerbetreibende sein. Für alle Gewerbetreibende gibt es eine selbständige, kommunale Steuer, die Gewerbesteuer. Sie ist eine Mischung aus der Besteuerung der Ertragskraft und Teilen des Vermögens des Gewerbebetriebes. Als Vereinfachung verweise ich zur Ermittlung des individuellen Gewerbesteuerlast auf diesen Onlinerechner.

Der Gewerbesteuerhebesatz für Berlin beträgt derzeit 410 %.Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht ein Freibetrag von 24.500 € . Ein darüberhinaus gehender Ertrag ist unter Berücksichtigung von Zu- und Rückrechnungen entsprechend zu versteuern. Kapitalgesellschaften sind in voller Höhe gewerbesteuerpflichtig, auch unabhängig von der Art der Geschäftstätigkeit. Im Rahmen der Einkommenssteuer ist der Gewerbeertrag zu ermitteln und als Anlage eine eigenständige Gewerbesteuererklärung einzureichen.

IHK Pflichtmitgliedschaft

Eine weiter Verpflichtung ergibt sich für den Gewerbetreibenden, er ist Mitglied bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer IHK. Inzwischen ist die Diskussion um die Pflichtmitgliedschaft höchstrichterlich entschieden, die IHK/DIHK vertritt die Verbandsinteressen der Gewerbetreibenden. Dies hat natürlich auch Vorteile, vorallem gegenüber Freiberuflern, die „nur“ durch den Bundesverband freier Berufe vertreten werden.

Gewerbeanmeldung und -abmeldung

Gewerbetreibende sind verpflichte ihren Gewerbebetrieb an der örtlichen Kommune an- und abzumelden. Dazu gibt es Gewerbeämter (Bspl hier) die auch über die notwendigen Genehmigungen u.ä. wachen. Hier sind auch die entsprechenden Formulare zum download zu finden.

Berlin / Brandenburg, den 26. 11. 2009

Kommentare

  • Bettina

    Hallo,
    vielen Dank für den informativen Beitrag. Wohin kann ich mich denn wenden, wenn ich als Gewerbetreibende eingestuft wurde (bzw. selbst Gewerbe angemeldet hab), aber eigentlich der Meinung bin, Freiberufler zu sein? Die Dame vom Gewerbeamt hat es sich leicht gemacht und mir das Steuergesetz vorgelesen, wo die Berufe genannt sind, die Sie auch in Ihrem ersten Beitrag erwähnt haben. Damit war ich für Sie eindeutig kein Freiberufler. Die beim Finanzamt wissen dazu eigentlich auch nicht wirklich was Genaues. Melde ich einfach mein Gewerbe ab und warte, ob was kommt?
    Grüße,
    Bettina

  • Hallo Bettina,
    diese Frage haben wir uns natürlich auch gestellt. Was würde ich also machen? Gegenüber dem Finanzamt kann man einfach eine Einnahmen/Überschußrechnung abgegeben unter der Anlage S selbständige Arbeit (nicht GSE Gewerbe). Dann muß m.E. das Finanzamt darüber entscheiden, ob Sie freiberuflich Tätig sind. Weiterhin würde ich dann das Gewerbe odnungsgemäß abmelden bzw. ruhen lassen.
    Viel Erfolg dabei
    Ihr Harald v. Trotha

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