In einem vorherigen Beitrag habe ich bereits über einen wichtigen Bereich der Künstlersozialversicherung berichtet, die KSV Abgabe (mehr hier). Natürlich stellt sich in unserem Business Coaching immer wieder die Frage nach der anderen Seite: wer ist eigentlich Künstler im Sinne der KSV?
Der Gesetzestext (hier) gibt dazu in bereits § 1 und 2 Auskunft: Künstler ist, wer nicht nur vorrübergehend erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch tätig ist. Der Begriff „künsterlisch“ umfasst alle Personen, die Musik oder darstellende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, der Begriff „publizistisch“ umfasst Journalisten, Schriftsteller oder ähnliche Tätigkeiten ebenso wie die dazugehörigen Lehrtätigkeiten.
Beschränkt wird die Versicherungspflicht auf die natürlichen Personen, die nicht mehr als 1 Person (+ Azubi) fest beschäftigen und mit der der genannten Tätigkeit mindestens 3.900,- € Jahreseinkommen erzielt.
Eine wichtige Frage für unsere Kunden lautet immer: wie hoch dürfen andere Einkünfte sein, die nicht aus künstlerischer oder publizistischer Arbeit stammen? Auch hier hilft das Gesetz unter § 4 weiter: das „andere“ Einkommen (z.B. aus Handel mit Produkten) darf die Hälfte der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen ( mehr dazu hier). Diese beträgt im Jahr 2010 im Westen 66 T€ und im Osten 55,8 T€ Jahreeinkommen. Wichtig ist dabei, daß hier das Einkommen betrachtet wird, nicht der Umsatz!!