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Der Handel mit dem Ausland (II) – Verkäufe an Privatpersonen außerhalb der EU

Donnerstag, den 2. Dezember 2010 von Michael Häfelinger
Kategorie: Controlling, Marketing

Beim Handel mit dem Ausland wird zwischen EU- und den so genannten „Drittländern“ außerhalb der EU unterschieden. In Teil I wurde der Handel mit dem EU-Ausland behandelt, hier in Teil IIa geht es nun um den Verkauf an Private aus Ländern außerhalb der EU.

Das Procedere

Grundsätzlich sind Verkäufe von Unternehmen ins Ausland und damit auch in die Drittländer umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt aber ausschließlich für den Unternehmer: Wird die Ausfuhr gegenüber dem Finanzamt angezeigt, muss der Verkäufer die Umsatzsteuer nicht abführen.

Der Verkauf an einen im Ausland lebenden Endkunden unterscheidet sich also zunächst kaum von einem Verkauf an einen heimischen Kunden. Das Unternehmen verkauft zum vollen Preis (inklusive Mehrwertsteuer). Bitte beachten: Die Mehrwertsteuer darf aber nicht ausgewiesen werden, weil das sonst dazu führt, dass sie auch abgeführt werden muss – also auch wenn die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung eigentlich erfüllt wären. Die Rechnung enthält also nur den Bruttobetrag.

Dieser „Export über den Ladentisch“ kann dann nachträglich steuerbefreit werden. Dazu ist erforderlich, dass

  • der Käufer im Drittland lebt und
  • die Waren innerhalb von drei Monaten auch tatsächlich ausgeführt werden.

Um die Steuerbefreiung zu erlangen ist der Verkäufer aber auf die Mitarbeit des Käufers angewiesen, weil er insgesamt drei Bestandteile für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung bringen muss:

  1. Ausfuhrnachweis:
    Durch eine Zollbestätigung wird nachgewiesen, wo und wann (innerhalb von drei Monaten nach Kauf!) welche Waren welches Unternehmens ausgeführt wurden.
  2. Abnehmernachweis:
    Der Käufer muss sich vom Zoll bestätigen lassen, dass der auf dem Kaufbeleg vermerkte Name nebst Anschrift korrekt ist
  3. Beleg und Buchnachweis:
    Hier geht es um den Kaufbeleg und dessen ordnungsgemäße buchhalterische Erfassung durch den Verkäufer.

Das genaue Procedere mit den Details ist im Merkblatt des Zolls nachzulesen, das hier heruntergeladen werden kann. Bitte vergewisssern Sie sich dort über dei Details des Vorgehens. Dieser Artikel hier dient nur der Beschreibung des grundsätzlichen Vorgehens.

Die Nutzung des Steuervorteils für das Marketing

Entscheidend ist hier die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den schlussendlichen Verkaufspreis und damit auf eines der zentralen Marketing-Instrumente.  Die Umsatzsteuerbefreiung eröffnet eine 19%-ige Ersparnis, die im Grunde beliebig zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt werden kann. Der Verkäufer kann den gesamten Vorteil weitergeben, und sich damit beim Ausländer gegenüber dessen Heimatland einen erheblichen Kaufanreiz ansetzen. Das ist z.B. im kleinen Grenzverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland ein häufig zu beobachtendes Muster. Der Verkäufer kann aber auch den Vorteil weitgehend selbst einstreichen und nur den Anreiz zur Kooperation durch einen kleinen Kostenvorteil einräumen.  So sind in der Regel die Preise beim Taxfree-Shopping am Flughafen so eingestellt, das der Käufer gegenüber seinem Heimatland (was er ja gerade anfliegt oder verlässt) einen marginalen Kostenvorteil hat. Genug um am Flughafen einzukaufen und das Procedere mit der Steuererleichterung zu durchlaufen, aber der Löwenanteil bleibt im Flughafen-Geschäft. Wie Sie mit dem Steuervorteil umgehen, können Sie als Unternehmer also selbst entscheiden.

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