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Thema Bildrechte – das Recht am eigenen Bild

Freitag, den 1. Juli 2011 von Michael Häfelinger
Kategorie: Marketing, Rechtliches

Es ist immer wieder Thema bei der Öffentlichkeitsarbeit: Sie möchten von ihrem Fotografen geschossene Bilder mit Menschen veröffentlichen, wissen aber nicht, ob das zulässig ist. Die Nutzungsrechtsfrage ist mit dem Honorar für den Fotografen geklärt, allerdings gilt es auch zu prüfen on das Recht am eigenen Bild verletzt wird. Ich versuche etwas Licht ins Dunkel zu bringen, wobei dies keine belastbare juristische Expertise sein kann, aber sich auch an anderen Quellen im Netz (z.B. Wikipedia, www.mainreportage.de) orientiert.

Die rechtliche Situation

Das „Recht am eigenen Bild“ wird im Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG, geregelt. Es soll sicherstellen, dass auf der einen Seite niemand gegen seinen Willen abgebildet wird, gleichzeitig journalistische und künstlerische Freiheit nicht über alle Maßen eingeschränkt werden. Rechtsgrundlage dafür sind die §§22, 23 und 24, die die Tatbestände klären, und § 33, der das mögliche Strafmaß benennt.

§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 KunstUrhG
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 33 KunstUrhG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Der Umgang

Die allgemeine Regel

Was heißt das nun? Zunächst müssen sie streng genommen von jeder erkennbaren Person, die sie abbilden wollen, die Erlaubnis einholen. Dabei müssen es aber nicht unbedingt die Gesichtszüge sein, die eine Erkennung erlauben, auch ein ausgefallenes Tattoo kann dafür genügen. Im einfachsten Fall ist in einer sehr großen Personengruppe die einzelne Person nicht mehr erkennbar. Dann benötigen Sie keine Erlaubnis der Personen. Sofern Sie auch nur die geringsten Zweifel haben und die Erlaubnis unproblematisch einholen können, sollten dies auch tun.

  • Die sichere Seite

Sie haben von allen abgebildeten Personen eine schriftliche Bestätigung, dass sie der Veröffentlichung der Bilder zustimmen. Dieses Nutzungsrecht kann zweckgebunden (z.B. für den Internet-Auftritt des Unternehmens oder einen spezifischen Flyer) oder allgemeingültig (für alle Zeit für alle Medien) formuliert werden.

  • Der heimliche Weg

Keine gute Idee, aber ein häufig beschrittener Weg ist der der heimlichen Nutzung, also ohne den Abgebildeten zu informieren. Dies folgt dem Ansatz: Wo kein Kläger, kein Richter. Wenn es dem Abgebildeten egal ist oder er/sie es nicht erfährt, wird der Veröffentlichende nicht mit Nutzungsrechten behelligt. Diese „Heimlichtuerei“ ist nicht korrekt und ein Rechtsbruch, weil es zunächst einmal um ein Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten geht, das es zu respektieren und einzuhalten gilt. Ein zweiter Punkt: Eine heimliche Nutzung widerstrebt ja dem Sinn von Werbung, die das Ziel hat öffentlichkeitswirksam zu sein.

Die Ausnahmen

Die Ausnahmen benennt §23 KunstUrhG:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte

Hierbei geht es vorrangig um die Personen des öffentlichen Lebens. Beispielsweise hätte zu Guttenberg sicher manche Darstellung im Nachgang zu seiner Plagiatsaffäre gerne unterbunden, aber aufgrund seiner Rolle als Politiker ist er quasi „öffentlicher Mensch“, so dass das Recht auf journalistische Freiheit höher eingeschätzt wird. Allerdings haben auch Prominente einen Anspruch darauf, in ihrer Privatsphäre geschützt zu bleiben und ohne ihre Zustimmung nicht kommerziell „ausgeschlachtet“ zu werden.

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen

Das heißt, dass auf eine Einwilligung verzichtet werden kann,wenn eine Landschaft oder ein Ort das eigentliche Motiv ist. Das ist allein schon der Tatsache geschuldet, dass der Potsdamer Platz oder der Times Square nie leer zu fotografieren ist. Als Faustregel kann man sich allerdings merken, dass die Darstellung der Personen der des Ortes so weit untergeordnet sein muss, dass sie im Grunde auch entfallen könnte, ohne dass sich der grundsätzliche Charakter des Bildes änderte – der zünftige Wandersmann im grünen Tal oder die Dame in Rot in den steinernen Weiten am Potdamer Platz eben nur schmückendes Bewerk ist.

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

Aber ein Foto vom Tag der offenen Tür nur aus der Totale? Nein, zum Glück nicht. Wer an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt muss damit rechnen, dass diese fotografiert wird – und er selbst als Teilnehmer auf einem Foto landet. Entscheidend ist, dass es wie bei den Orten die Veranstaltung im Mittelpunkt steht. Das kann dann auch zu einer sehr gut erkennbaren Darstellung des Einzelnen führen: Wer beim Tag der offenen Tür des Verkehrministerium neben dem Minister im Fahrsimulator sitzt, wird sich kaum auf das Recht am eigenen Bild berufen können. Aber dem Öffentlichkeitsarbeiter des Ministeriums sei dennoch empfohlen, sich die Genehmigung einzuholen.

Nach Aussage von mainreportage.de wird der im Gesetz verwendete Begriff der „Versammlungen und Aufzüge“ als Menschenansammlungen begriffen, deren Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Darunter fallen dann Konzerte, Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Kongresse und ähnliches. Selbst wenn Fotos davon also prinzipiell zulässig sind, sind professionelle Event-Agenturen längst dazu übergegangen, sich abzusichern. So findet sich auf meinem Ticket zum Eröffnungsspiel der Frauen-WM der Passus „Jeder Ticketinhaber (…) erkennt ausdrücklich und unwiderruflich an, dass (…) sein Bild (…) zeitlich unbegrenzt (…) unentgeltlich verwendet werden kann.“

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Knifflig ist auch für die Rechtsprechung die Abwägung zwischen künstlerischer Freiheit und Recht am persönlichen Bild. Da es sich aber bei den Fotos, die für Marketingzwecke gemacht werden, nur in den allerseltensten Fällen um Kunst handeln wird, dürfte dies für die Unternehmen nur selten von Interesse sein. Und wenn Sie einen Kunstfotografen wie Jim Rakete anheuern wollen – ich kann mir nur wenige vorstellen, die einem Porträt durch ihn nicht zustimmen würden.

 

 

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